Neues Kaufrecht ab 1.1.2022
Das neue Kaufrecht ab 1.1.2022 hat den Verbraucherschutz stark erhöht und führte z.B. beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler zu einer erheblichen Verbesserung der Rechtsstellung des Käufers. Es reicht jetzt nicht einmal mehr, im Kaufvertrag jeden Mangel aufzunehmen, um eine Abweichung zum Üblichen nach „unten“ zu vereinbaren, es bedarf dazu der Einhaltung diverser Formalien. Anders als bisher genügt es für die Mangelfreiheit einer Kaufsache nicht mehr, wenn die Sache einer von den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Sie muss auch den objektiven (branchenüblichen) Anforderungen und den Montageanforderungen genügen. Eine Sache kann also auch mangelhaft sein, obwohl sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.
Daraus ergeben sich u.U. Rücktrittsrechte des Käufers.
Eine weitere Stärkung des Verbrauchers ergibt sich aus der Verschiebung der Beweislastumkehr von 6 auf 12 Monate nach Kauf. Tritt innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Sache ein Mangel auf, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass dieser von Anfang an vorlag. Vor der Reform waren dies nur sechs Monate.
Auch schuldet der Verkäufer alle Aktualisierungen, die die Funktionsfähigkeit und die IT-Sicherheit der Kaufsache gewährleisten, wie z.B. Sicherheitsupdates. Elektronik-Bauteile sind heute nahezu in jedem Kaufgegenstand vorhanden. Der Verkäufer muss den Verbraucher sogar über anstehende Updates informieren. Lediglich jenseits von funktionserhaltenden Aktualisierungen ist der Unternehmer nicht dazu verpflichtet verbesserte Versionen der digitalen Elemente zur Verfügung zu stellen.
Stellt der Verkäufer keine Updates bereit und informiert er die Käufer nicht, liegt ebenfalls ein Sachmangel vor.
Wir beraten Sie gern über Ihre Rechte, Pflichten und Möglichkeiten.
Bernhard J. Hänel