Halter haftet nicht für Geldbusse

Wird bei einem Park- Halte­ver­stoß von der Hal­t­er­ei­gen­schaft auf den Fahrer ge­schlos­sen, ver­stö­ßt dies gegen das Will­kür­ver­bot. Nach An­sicht des BVerfG hätte das Amts­ge­richt klä­ren müs­sen, ob der schweigende Hal­ter auch Fahrer war.

Es ging um Parkzeitüberziehung. Der Halter erhielt ein Bußgeld von 30 Euro.

Das AG Siegburg überprüfte nicht, ob der Halter selbst den Pkw vor Ort abgestellt hatte; die Entscheidung beruhte auf den Abgaben im Bußgeldbescheid, dem Lichtbild des PKW, sowie dem Umstand, dass der Betroffene Halter des Fahrzeugs war. Seine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil hatte beim BVerfG Erfolg.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter hoben die Verurteilung auf und verwiesen zurück (Beschluss vom 17.05.2024 – 2 BvR 1457/23). Werden keine Feststellungen zum Täter getroffen, verstoße dies gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsrichterinnen und -richter hielten fest: „Angesichts der dargestellten zwischenzeitlich einhelligen Auffassung in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung zum unzureichenden Beweiswert der Haltereigenschaft als solcher ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei sachgerechter Verfahrensweise und bei Zugrundelegung sachgerechter Erwägungen zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre.“

BVerfG, Beschluss vom 17.05.2024 – 2 BvR 1457/23