Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstreckung, die Möglichkeiten
Testamentsvollstreckungen werden erforderlich, wenn die im Testament eingesetzten Erben aus irgendwelchen Gründen nicht selbst zur Auseinandersetzung der Erbschaft (d. h. Verteilung des Nachlasses) in der Lage sind, sei es, weil sie minderjährig sind, es eine Vielzahl von Erben gibt, den Erben die Auseinandersetzung nicht zugemutet werden soll oder die Auseinandersetzung schwierig ist. Ein weiterer Grund ist, dass der Erblasser sicherstellen möchte, dass seine Verfügungen genau befolgt werden, was ohne Testamentsvollstreckung nicht sichergestellt ist.
Üblich ist eine Abwicklungsvollstreckung, d.h. der Testamentsvollstrecker setzt die Ziele des Erblassers zügig um und verteilt den Erlös im vom Erblasser vorgegebenen Rahmen an die Erben.
Möglich ist auch eine Dauervollstreckung, in der es nicht primär darum geht, die Auseinandersetzung so schnell wie möglich zu vollziehen, etwa weil ein Wertgegenstand, z. B. ein Grundstück oder ein Unternehmen fortgeführt werden soll, bis die Erben dieses selbst übernehmen können oder aber bis zum Erreichen bestimmter Ziele.
Die Testamentsvollstreckung muss im Testament angeordnet werden. Sinnvoller Weise wird auch die Person des Testamentsvollstreckers bereits benannt.
Die Kosten der Testamentsvollstreckung berechnen sich üblicherweise in Prozentsätzen des verwalteten Vermögens. Wir rechnen im Regelfall nach der sog. Neuen Rheinischen Tabelle ab. Sinnvoll ist es, die Art und Weise der Vergütung bereits bei Anordnung der Testamentsvollstreckung festzulegen.
Wir beraten Sie gerne zur Testamentsvollstreckung, insbesondere zur Einrichtung von Testamentsvollstreckungen und auch zu Fragen bei bestehenden Testamentsvollstreckungen. Bitte sprechen Sie uns an. Wir stehen auch als Testamentsvollstrecker zur Verfügung.