Zugewinn / Güterrecht
Der häufigste Fall ist die Zugewinngemeinschaft, die der gesetzliche Güterstand von Eheleuten ist, soweit nichts abweichendes vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung kann die Gütertrennung sein.
Sollte Gütertrennung vorliegen, findet kein Zugewinnausgleich statt.
Was gehört alles zum Zugewinn?
Es empfiehlt sich hierzu in jedem Fall, in dem Vermögen zu verteilen ist, einen Anwalt zu konsultieren. Die Eingruppierung und die Bewertung der einzelnen Vermögenspositionen ist häufig schwierig (zB. Firmenanteile) oder man muss wissen, ob bestimmte Vermögenspositionen wie Schenkungen, Erbschaften, Lottogewinne, Lebensversicherungen, PKW etc. überhaupt zum Zugewinn gehören bzw. wie zu bewerten sind.
Wie errechnet man den Zugewinn?
Man ermittelt das Anfangs- und das Endvermögen des jeweiligen Ehepartners, die Differenz ist der Zugewinn jedes einzelnen Ehepartners. Seit September 2009 kann ein Anfangsvermögen auch negativ sein, die entsprechende Gesetzesänderung berücksichtigt Fälle, in denen ein verschuldeter Ehegatte sich im Laufe der Ehe entschuldet hat.
Diese neue Möglichkeit ist damit für Ehepartner wichtig, die dabei geholfen haben, dass der verschuldete Ehegatte seine Schulden bereinigen konnte.
Das Anfangsvermögen wird dabei für jeden Ehepartner gesondert aus den Werten festgestellt, über die man am Tag der standesamtlichen Heirat verfügt. Der entscheidende Tag für die Ermittlung des Endvermögens ist derjenige Tag, an dem der Antragsgegner die Scheidungsschrift zugestellt erhält. Es handelt sich bei diesem Verfahren also um ein reines Stichtagsprinzip. Ferner ergibt sich oftmals das Problem, dass nicht mehr bekannt ist, über welche Vermögenswerte man am Anfang einer Ehe verfügte.
Es empfiehlt sich also dringend, auch für diese Frage fachkundigen Rat einzuholen, denn andernfalls besteht die Gefahr, erhebliche Vermögensverluste zu erleiden.