Mindestzeit bei Aushilfen

Ein Urteil des BAG für die vielen Jobber auf Abruf. Auch wenn keine Arbeitszeit vertraglich vereinbart ist, muss der Arbeitgeber mindestens 10 Wochenstunden anbieten, (mindestens 3 Std. zusammenhängend) und abrechnen, auch wenn er keine Arbeit angeboten hat und entsprechend nicht gearbeitet wurde, vgl. § 12 I S. 2 TzBfG.

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 24.09.2014, Az.: 5 AZR 1024/12:

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, berührt das nicht die Wirksamkeit der vereinbarten Arbeit auf Abruf. Es gelten die zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich fingierten Arbeitszeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TzBfG).

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