Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge, ein komplexes Thema
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung vorhanden ist oder diese nur einen Teil des Nachlasses regelt.
Im deutschen Erbrecht wird der Erblasser von seinen Abkömmlingen und seinem Ehegatten beerbt. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, treten an deren Stelle die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge. Lebende Abkömmlinge schließen weitere Abkömmlinge von der Erbfolge aus, z.B. schließt der lebende Sohn den Enkel aus, d.h. der Enkel erbt nichts. Dagegen erbt der Enkel, wenn der Sohn vorverstorben ist.
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten variiert in der Höhe abhängig von der Zahl und der Stellung der Abkömmlinge bzw. sonstige Erben, z.B. neben Kindern des Erblassers im Regelfall ein Viertel des Nachlasses. Hinzu kommt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich.
Ist kein Ehegatte vorhanden, erhalten die übrigen Erben entsprechend mehr.
Das Thema ist insgesamt komplex und bedarf der Überprüfung im Einzelfall.