Letztwillige Verfügung
Letztwillige Verfügung, das Testament
Ist der potentielle Erblasser nicht mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden oder will er zusätzliche Verfügungen treffen, kann er eine letztwillige Verfügung machen.
Rechtlich möglich ist dies auf verschiedenen Wegen, am gängigsten sind das eigenhändige Testament und das notarielle Testament.
Am einfachsten ist die Errichtung eines eigenhändigen Testaments. Dazu muss der Erblasser seinen letzten Willen als solchen erkennen lassen und eigenhändig aufschreiben, datieren und unterzeichnen.
Ein derartiges Testament kann jederzeit ohne großen Aufwand wieder abgeändert werden. Wichtig ist, dass deutlich erkennabr ist, welche Verfügung gültig sein soll. Es gilt grundsätzlich die zeitlich letzte. Es empfiehlt sich daher immer zu datieren und frühere Verfügungen ausdrücklich aufzuheben, damit keine Unklarheiten entstehen.
Im Zweifelsfall werden letztwillige Verfügungen ausgelegt, um den wahren Willen des Erblassers zu erforschen. Dazu können auch Informationen außerhalb der letztwilligen Verfügung herangezogen werden. Verlassen sollte man sich darauf aber nicht, sondern den letzten Willen klar und eindeutig formulieren, um kostenträchtige und langwierige gerichtliche Erbstreitigkeiten zu vermeiden.