Bussgeldsachen
Bußgeldbescheid und was nun?
Wenn Sie also einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid bekommen, so muß dieser keineswegs hingenommen werden, sondern sollte zunächst auf die Rechtmäßigkeit des Vorwurfes überprüft werden.
Der bloße anwaltliche Rat, ja auf dem Foto das sind Sie, da kann man nichts machen ist oft nicht hilfreich.
Schon rein formal besteht für einen Bussgeldvorwurf eine Fülle an einzuhaltenden Vorschriften und zig Verfahren werden bereits durch formelle Fehler letztlich zu beenden sein. Bereits die richtige und rechtzeitige Zustellung ist fehlerträchtig und bei einer kurzen Verjährungszeit von nur 3 Monaten ist hier oft Honig zu saugen. Wenn die Bussgeldstelle so genau bei den Messungen ist, so genau sind wir dann bei der Einhaltung sämtlicher formalen Vorschriften. Fehler führen oft in die Verjährung.
Die Messung selbst gilt es dann zu überprüfen, jedes Geräte hat eigene Bedienungsvoraussetzungen und oft ist der Faktor Mensch beim Aufbau und der Bedienung dann die Fehlerquelle. Jedes Gerät ist nur so gut, wie sein Bediener.
Letztlich kann sogar ein Messgutachten eingeholt werden, welches sogar die Rechtsschutzversicherung trägt.
Mit einem Fachmann an der Seite läßt sich so manch Bussgeldvorwurf abwenden oder mildern. Er muss allerdings auch einer sein.
Es gibt so viel Fehlermöglichkeiten, daß die Aufzählung schwer möglich ist.
Im Einzelnen:
Anhörungsbögen gefolgt vom Bußgeldbescheid,
Verwarngeldangebot,
ggf. Fahrverbot
und Punkte im Verkehrszentralregister nach dem Bußgeldkatalog
sind für keinen Autofahrer angenehm, ja oft existenzgefährdend.
Ob „geblitzt“ oder anders aufgefallen, die unvermeidbare Folge ist der Akt der Bussgeldstelle.
Einer Anhörung oder dem Verwarngeldangebot folgt automatisch der Bußgeldbescheid. Gegen diesen kann man innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, um die Rechtskraft zu hemmen. Es gilt hier also unverzüglich die Frist zu wahren und Einspruch einzulegen, der später immer noch begründet oder auch ggf. zurückgenommen werden kann. Wir übernehmen solche OWi-Mandate (Ordnungswidrigkeitsgesetz) und gehen nicht selten erfolgreich gegen die Vorwürfe der Bußgeldstelle vor.
Die Messmethoden der Polizei werden immer komplexer und die Kontrolldichte nimmt zu. Die Geräte werden dabei zwar genauer (teils standardisiertes Messverfahren), jedoch bedürfen sie auch immer kompetenterer Bedienung. Laut Herstellervorschrift muß die Eichung aller Komponenten, die Schulung des eingesetzten Beamten, der Test des Gerätes, die Aufbauvorgaben der Messstelle exakt beachtet werden, will man die spätere Messung auch gerichtsfest verwenden können. Hier geschehen die meisten Fehler des Bedienungspersonales bei der täglichen und damit routinemäßigen Anwendung des Gerätes. Letztlich sind Fotos auszuwerten und auch hier werden Fehler gemacht, die es aufzudecken gilt. Wer also nicht einfach sich dem Vorwurf beugen will, sondern versuchen möchte, diesen zu entkräften, der hat die Möglichkeit, sich durch mich vertreten zu lassen. Letztlich sind viele Betroffene rechtsschutzversichert oder sind über andere Vorteilspakete (z.B. Haspa Joker Kunde) für eine Beratung abgesichert, man sollte nichts verschenken sondern die fachkundige Beratung suchen.
Der Staat rechnet mit den Einnahmen aus Bußgeldverfahren und daher wird diese Möglichkeit der Einnahmegenerierung, „natürlich der Verkehrssicherheit wegen“, immer mehr und immer teurer ausgefeilt. Dennoch ist nicht alles rechtmäßig oder es sind Folgen zu mildern (Wegfall des Fahrverbotes)
Das Mogelpaket „Umstellung des Bussgeldkataloges“ ist allen bekannt, es ist keineswegs neutral sondern mit ganz erheblichen Verschlechterungen für die Punktekandidaten verbunden.
Messgeräte sind u.a. Poliscan, Traffipax, Riegel, Laser. Poliscan-Speed ist beispielsweise bei vielen Gerichten kein anerkanntes Messverfahren mehr. Eine Laserpistole ist für Einzelfahrer konstruiert. Tieferes Gerätewissen ist hier also unverzichtbar, um eine richtige Beurteilung einer Messung vornehmen zu können. Dies leistet absolut nicht jeder „Wald- und Wiesen“-Rechtsbeistand.
Ich berate Sie gern oder vermittel ggf. sogar auf Messauswertung spezialisierte Sachverständigenbüros.
Bitte äußern Sie sich nicht gegenüber der Bußgeldstelle, bevor wir Ihnen „grünes Licht“ geben.