Strafsachen
Strafsachen gemäß Verkehrsstrafrecht
Hauptanwendungsbereich im Verkehrsstrafrecht sind Verstöße gegen
§ 316 StGB Trunkenheit
§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
§ 142 StGB Unfallflucht
Jeder dieser Vorwürfe läßt vielfältige Möglichkeiten einer erfolgreichen Verteidigung zu,
Ansatzpunkte gibt es immer mehrere. Bitte holen Sie sich kein Halbwissen aus dem Internet, sondern befragen Sie den Fachanwalt für Verkehrsrecht Bernhard J. Hänel.
Selbst die Steuerung des Verfahrens in den bequemsten und günstigsten Weg kann man beeinflussen.
Als Verdächtiger einer Straftat sind Sie auf Ihr Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen und zwar sofort und nicht verspätet nach vielen „Spontanäußerungen“. Ein Verdacht ergibt sich bei ersten Anzeichen (z.B. Alkoholfahne bei Fahrern oder Klingeln beim Halter) nicht erst nach Bestätigung durch technische Geräte oder „outen“ als Fahrer.
Diese Belehrung ist wie eine Kontrollleuchte im Auto zu verstehen: Sie wird nicht ignoriert, sondern beachtet!
„Ich mache keinerlei Angaben zur Sache, mein Anwalt Herr Rechtsanwalt Hänel, meldet sich bei Ihnen“, ein Satz der vielen zu schwer über die Lippen kommt, sieht man es doch immer im Fernsehen anders.
Als Betroffener eines Bußgeldverfahrens oder als Beschuldigter eines Strafverfahrens haben Sie das Recht keine Angaben zur Sache zu machen und dieses Recht sollten Sie bitte auch wahrnehmen!
Leider zeigen sich viele als zu auskunftsfreudig und kooperativ. Man glaubt, zu allem Angaben machen zu müssen und „reitet“ sich dadurch geradezu ins Unglück. Wird Polizeibeamten oder auch dem Versicherer vorschnell irgendein Sachverhaltsdetail mitgeteilt, ist dieser Schaden später kaum noch zu reparieren. Zwar ärgert es einen Polizisten, weil er sich seine „Beweise“ die er gern gegen sie verwenden würde nun aufwändiger besorgen muss und dies oft scheitert, aber es ist nicht Ihre Aufgabe, die Arbeit des Polizisten zu erleichtern.
Daher: Machen Sie bitte keinerlei Angaben zur Sache sobald man sie befragt, nicht einmal die Frage, wer denn gefahren ist, wird beantwortet! Keine Ausreden, keine „Sachverhaltspuzzel“, nicht die Tatsache wer gefahren ist, nichts wird mitgeteilt!
Auch Zeugen, Angehörige etc., niemand braucht vor der Polizei irgendwelche Angaben machen. Daher sollten auch diese lediglich angeben, keine Angaben zur Sache machen zu wollen.
Den Satz, „dann können bzw. werden wie Sie vorladen“ ist eine leere Drohung und stammt aus dem letzten „Tatort“. Er kann Sie zwar vorladen, Sie brauchen aber dort nicht erscheinen. Nur staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Ladungen sind zu befolgen.
Angaben sollten Sie weder mündlich noch schriftlich machen.
Keine Kooperation, kein Einverständnis zur Blutabnahme ohne richterliche Anordnung, keine Angaben zum Trinkende, zur Trinkmenge, zu Medikamenten oder Drogen.
Gemeinsam mit dem Anwalt und in der Regel erst nach Einsicht in die Polizeiakte wird zu überlegen sein, ob und wie sich eingelassen wird.
Ob vorschnell geäußerte Dinge verwertbar sind, wird zu prüfen sein (BGH NZV 1992,242).
Daher sollten Sie sich nach dem Verdacht der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen oder eines Bußgeldverfahrens gegen Sie unverzüglich mit uns in Verbindung setzen, nicht erst wenn Post kommt.
Auch kann es gut sein, bzgl. einer Verkürzung der drohenden Sperrfrist miteinander zu sprechen.