Unfall
Verkehrsunfall, …. was nun?
Bevor Sie die Übersicht verlieren, bevor Versicherer oder Werkstätten das Zepter übernehmen und darüber bestimmen, was mit Ihrem Auto geschieht, stoppen Sie einen solchen Prozess und beratschlagen Sie sich mit uns, denn es gibt Fallstricke und rechtliche Voraussetzungen, die es zu beachten gilt, um nicht hinterher „Lehrgeld“ zahlen zu müssen.
Ob im Übrigen ein Service des Versicherers oder der Werkstatt nicht ein plumper Versuch ist, das Unfallopfer „über den Tisch zu ziehen“ entlarvt meist nur der Profi.
Vorsicht, wenn die Werkstatt quasi mit dem Anwalt zusammenarbeitet, ja dessen Formulare vorhält oder downloaded, dann dürfte der Anwalt näher der Werkstatt stehen als dem Geschädigten. Viele Autohäuser machen dies exakt so und dies ist ganz und gar nicht in Ihrem Interesse! Meist lernen Sie solche „geschäftstüchtigen“ Anwälte nicht einmal kennen, daran hat letzterer nämlich gar kein Interesse.
Nehmen Sie gern Empfehlungen auf, aber knüpfen Sie den Kontakt selbst. Ohne den Anwalt jemals zu sehen und zu sprechen, wird kaum ein Vertrauen aufzubauen sein oder Ihren eigenen Interessen gefolgt und Ihr Informationsbedarf gedeckt.
Verkehrsunfall, …. was nun?
Nach einem Verkehrsunfall will der Geschädigte, fachkompetent erfahren,
1.) welche Ansprüche ihm nach aktueller Lage zustehen,
2.) welche Möglichkeiten zur Regulierung sich ihm bieten
3.) was in seiner Situation sinnvoll ist
4.) er würde gern die Abwicklung fachmännisch erledigen lassen, schon damit
keine unnötige Zeit verstreicht.
Dafür stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Seite.
Eine Versicherung will das eigene Geld sparen, dafür scheut sie keine Anstrengung. Dies Interesse steht Ihrem gegenüber. Wer meint, der Unfall sei klar und die Versicherung würde fair regulieren, wird eines besseren belehrt werden, dann ist es aber zu spät.
Sie lassen Ihre Steuererklärung auch nicht vom Finanzamt ausfüllen, also lassen Sie nicht den Schädiger bestimmen, was er bezahlen muss. Lassen Sie Ihre Ansprüche von einem Profi geltend machen, die Kosten dafür zahlt zudem auch die Schädigerversicherung.
Eine Versicherung macht Sie gern zum Bittsteller und verschleppt Zeit, kürzt z.B. bei den Werkstattlöhnen oder puscht Restwerte und dies mit angeblich einschlägiger Rechtsprechung.
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit trägt fast ausnahmslos der Versicherer, denn die Anwaltskosten gehören aus gutem Grunde zu den erstattungspflichtigen Kosten, einer Rechtsschutzversicherung bedarf es hier gar nicht.
Machen Sie sich deutlich, dass allein Ihr Anwalt fachkundig Ihr Interesse vertritt, nicht die Werkstatt, nicht das Autohaus, nicht der Versicherer.
Der Anwalt muss keineswegs am Wohnort residieren, es gibt genügend Methoden der direkten Kontaktaufnahme per mail oder per Fax, oft reicht ein Telefonat mit uns, um die Regulierung schon mal auf den Weg zu bringen. Wir vereinbaren eigentlich stets ein persönliches Gespräch, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Geschädigten verzichten wir darauf. Eine persönliche Besprechung ist immer hilfreich. Formulare wie Fragebogen für Anspruchsteller Vollmacht und ggf. bei Verletzung Schweigepflichtsentbindung für Ärzte finden Sie im Download-Bereich.
Worauf muss ich also achten?
Keine Zusagen, weder gegenüber Versicherern noch Werkstätten, verweisen Sie auf uns. Keine Besichtigung durch vom Versicherer entsandte sog. Sachverständige. Sprechen Sie erst mit uns, wir leiten dann die richtigen Schritte ein.
Also: Regulierung nicht von Dritten vornehmen lassen und auch nicht von der Werkstatt. Ganze Fahrzeugketten stecken mit Versicherern vertraglich zu Ihrem Nachteil unter einer Decke.
Um Mietwagenkosten erstattet zu bekommen, müssen bestimmte Erfordernisse während und nach der Anmietung erfüllt werden. Damit Sie nicht auf Kosten „hängen bleiben“ besprechen Sie auch diesen Punkt zunächst mit uns.
Nicht zuletzt werden wir darauf drängen, in die Polizeiakte Einsicht zu nehmen, ein Recht, dass nur dem Anwalt als Organ der Rechtspflege zusteht. Oft verzögert sich die Regulierung, weil Schadenmeldungen gar nicht oder unvollständig, und oft ohne hinreichende Sprachkenntnis erfolgen. Die Versicherung muss sich Klarheit vom Unfall verschaffenl und benötigt auch die Akte. Die Gewährung der Akteneinsicht verzögert sich oft unangemessen lange, so dass auch hier „Druck“ über den Anwalt bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gemacht werden muss, denn alle warten auf die Polizeiakte.
Also, folgen Sie dem Rat des Deutschen Anwaltvereins:
Unfall? Sofort zum Anwalt!
Wenn Sie uns beauftragen wollen, laden Sie den Fragebogen für Anspruchsteller herunter, füllen ihn aus, ggf. mit unserer Hilfe, und übermitteln uns diesen mit einer ebenfalls heruntergeladenen Vollmacht, im Falle von Verletzungen zusätzlich mit einer Schweigepflichtentbindungserklärung. Beide Formulare finden Sie unter Download. Auf Wunsch faxen wir diese zu oder schicken sie Ihnen per Post.
Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich persönlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an mich.
Reparaturfall
Ein Geschädigter kann sich zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung entscheiden, beides steht gleichwertig nebeneinander.
„Konkret“ bedeutet die normale Werkstattreparatur mit Vorlage der konkreten Kosten (Werkstattrechnung).
Der Geschädigte erhält dann den Bruttobetrag incl. MwSt. Er erhält dann das Fahrzeug fachmännisch repariert zurück und mit der Rechnung einen Nachweis für die sach- und fachgerechte Instandsetzung, die ihm bei einem späteren neuen Schadenfall extrem wichtig werden wird, wenn nämlich der Geschädigte über reparierte Vorschäden sich äußern muß.
„Fiktiv“ bedeutet, der Geschädigte belegt nicht seine Aufwendungen sondern beziffert nur fiktiv den Betrag, den er aufwenden müßte um den Schaden zu beheben. Dies geschieht gewöhnlich mit einem selbst eingeholten Gutachten oder Voranschlag. Der Geschädigte erhält dann den Netto-Betrag gemäß Gutachten, keine Steuer weil er keine Steuer bezahlt.
Der Geschädigte erhält dann in der Regel eine Verweisung auf günstigere Billigwerkstätten in der Region des Geschädigten. Diese angeblich mit Markenwerkstätten vergleichbaren Werkstätten bitte mit Mißtrauen begegnen. Wir wenden uns gegen solche Kürzungen massiv, natürlich nur bei Fallbearbeitung des gesamten Schadens.
Erst im Licht der Tiefgarage zeigt sich bei Billigreparaturen, ob der PKW jetzt „mehrfarbig“ ist und einmal mehr aus Kostengründen die Beilackierung erspart wurde, ob die Richtbank richtig benutzt wurde und Spaltmaße so sind, wie sie sein sollten. Auch gehen solche Werkstätten oft eigene Wege der Instandsetzung und weichen vom Gutachten ab, dies sollte nicht zugelassen werden.
Achtung HIS-Datei
Um angeblich Betrugsfälle aufzuspüren wurde die HIS-Datei (Hinweis- und Informationssystem) geschaffen. Betrugsgeneigte Auffälligkeiten sollten erfasst werden. Praktisch werden allerdings alle fiktiven Unfallschäden ab 2.500,-€ dort jetzt gemeldet. Alle redlichen Geschädigten werden so als potentielle Betrüger erfaßt. Ziel ist tatsächlich, eine Datenbank zu schaffen, mit deren Hilfe nach einem Unfall festgestellt werden soll, ob dieser PKW schon zuvor einen Unfallschaden hatte (Vorschaden) und dieser möglicherweise nicht fachgerecht repariert worden ist. Dann nämlich gibt es für den neuen Unfall im Zweifel keinen Ersatz (hansOLG Hamburg Urt. V. 28.03.2001 – 14 U 87/00) weil der Geschädigte mangels rechnung oder brauchbarer Reparaturbescheinigung vom Vorschaden beweisfällig bleibt. Ein Riesengewinn für Versicherer. Das Aufdecken von Betrugsfällen ist daran gemessen Nebeneffekt, erstaunlicherweise aber mit dem Segen des Datenschutzes. Jeder kann eine Selbstauskunft abverlangen: https://www.informa-irfp.de/de/index.html.
Dem Verbraucher ost zu raten, unfallfrei zu kaufen, jedenfalls nie ohne Reparaturrechnung des behobenen Schadens.
Abrechnung fiktiv oder konkret, d.h. nach Gutachten oder nach Werkstattrechnung?
Achtung: Vorschadenproblematik
Nach Rechtsprechung des Hans. Oberlandesgerichtes Hamburg (s.o.) hat ein Geschädigter keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der PKW einen früheren Schaden hatte der nicht sach- und fachgerecht behoben worden ist und der neue Schaden nicht vom alten zu trennen ist. Die Beweislast für den neuen Schadensumfang trägt der Geschädigte, er hat also zu beweisen, dass der PKW vor dem Unfall in einem völlig heilen Zustand war (also unfallfrei oder mit sach- und fachgerechter Reparatur), denn auch ein Gutachten geht i.d.R. von diesem Zustand aus. Kann der Geschädigte dies nicht beweisen, geht er im Zweifel leer aus, weil er den ihm obliegenden Beweis nicht führen kann und der Schädiger nicht Schäden bezahlen muß, die er möglicherweise gar nicht verursacht hat.
Diese Rechtsprechung hat erheblichen Einfluß auf die fiktive Abrechnung nach Gutachten.
Wer seinen PKW also nicht sach- und fachgerecht, -wie im Gutachten vorgesehen- repariert, bekommt beim nächsten Unfall Probleme. Wer Teile nicht austauscht, sondern nur instandsetzt und nur einen hübschen PKW herstellt, aber nicht eine sachgerechte und fachgerechte Reparatur darlegt und beweist, geht beim nächsten Unfall ggf. leer aus.
Auch eine einfache Reparaturbescheinigung eines Sachverständigen mit 2 hübschen Bildchen des reparierten PKW sind ungenügend. Die Qualität der erfolgten Reparatur, der Austausch der Teile, die Reparatur auch nicht von außen sichtbarer Bereiche wird damit nämlich nicht bewiesen.
Was kann getan werden:
Natürlich ist die Reparatur in einer Markenwerkstatt oder Fachwerkstatt der sicherste Weg, die sach- und fachgerechte Reparatur zu beweisen, dafür erhält man ja auch den notwendigen Betrag.
Wer also Geld sparen will und selbst oder durch Freunde oder anders „günstig“ reparieren möchte, dem muß klar sein, dass dies beim nächsten Unfall sich rächen könnte, ja ggf. einen Schadenersatz für den nächsten Unfall verhindert!!!!!
Angesichts einer Datenbank (HID-Datei) sind alle Schadenfälle bei Versicherern erfasst, so dass auch bekannt ist, ob ein Fahrzeug schon einmal einen- Vorschaden bei einer Versicherung angemeldet hat.
Wenn „billig“ repariert wurde, ist wenigstens eine Reparaturbescheinigung des Sachverständigen mit einer Wiederholung der Fotos der vorher beschädigten Teile, die nun repariert zu erkennen sind wichtigst, auch im verdeckten Bereich. Eine Feststellung der Lackschichtendicke ist dabei sehr hilfreich um den Austausch oder die Instandsetzung zu dokumentieren. Besorgen Sie sich Lieferscheine der ersetzten Teile und legen sie diese dem Sachverständigen vor, er möge diese in seiner Reparaturbestätigung vermerken und heben sie die Lieferscheine mit dem Gutachten und etwaige Rechnungen auf.
Eigene Fotos kann man mit einer Tageszeitung (Schlagzeile-Bild) auf dem gleichen Foto versehen, um so das Datum der Fotoerstellung zu belegen.
So steigen die Chancen, bei einem Folgeschaden nicht leer auszugehen.
Obiges gilt natürlich auch bei Kauf eines Fahrzeuges. Wer kein unfallfreies Fahrzeug erwirbt, sondern eines mit einem reparierten Vorschaden, muß eventuell später den Beweis der sach- und fachgerechten Reparatur für einen Schaden des vorherigen Nutzers erbringen, was in der Regel nicht klappen wird. Solche Fahrzeuge kann man also allenfalls mit dem Gutachten bzw. der Reparaturrechnung des Vorschadens erwerben.
Wer also fiktiv abrechnet und „günstig“ repariert, wird bei Verkauf obige Belege nicht beifügen können und ggf. auf dem PKW sitzen bleiben oder diesen nur noch exportieren können.
Bei einem Schaden also erhaltenes Geld nicht in die Reparatur zu investieren, kann ein Bumerang werden und zu späteren Problemen führen. Wir Anwälte gewinnen lieber Prozesse, weshalb richtiges und rechtzeitige Vorsorge wichtig ist und hier keine Fehler zu machen, ist einem Laien kaum möglich.