E-Roller

Wenn die E-Roller 2o km/h fahren können, so sehe ich sie in der Innenstadt faktisch langsamer und etwas schneller als Fussgänger laufen fahren. Bei der Qualität unserer Radwege und den kleinen Rädern der E-Roller auch Selbstschutz. E-Roller haben keine Betriebsgefahr.

Aber wussten Sie:
Für den E-Roller gilt die StVO, u.a.

  • das Rechtsfahrgebot
  • nicht nebeneinander fahren
  • das Mindestalter 14
  • das Solofahrgebot
  • kein ggf. Wahlrecht (wie Radfahrer) ob Strasse oder Radweg, nur Radweg wenn baulich vorhanden
  • Einfahrverbot gilt auch, ausgen. Zusatzschild „E-Roller frei“.
  • keine Gehwegbenutzung, keine Fussgängerzone, ausgen. Schild „E-Roller frei“.
EHB
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