EuGH stärkt überraschend die Rechte des Einzelnen gegenüber Google.
Mit seiner Entscheidung vom 13.5.2014 hat der EuGH in einer ungewöhnlichen Abweichung vom Votum des Generalanwalts die Rechte des Einzelnen gegenüber Suchmaschinen, insbesondere Google sowohl inhaltlich als auch prozessual gestärkt.
Zum einen kann der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen jetzt die Löschung von Suchergebnissen verlangen, auch wenn der Eintrag auf der Seite, auf die verwiesen wird rechtmäßig ist und zum anderen wird ein Klagerecht an jedem Ort gewährt, an dem die Suchseite abgefragt werden kann, so dass u.a. an jedem Amts- und Landgericht in Deutschland Klagen möglich sind. Google kann sich nicht mehr darauf berufen, dass Klagen am Sitz der Gesellschaft in den USA durchgeführt werden müssen.
Der Generalanwalt hatte gegenteilig argumentiert. Abweichungen des EuGH vom Votum des Generalanwalts sind eher selten, so dass die Entscheidung mit Überraschung aufgenommen wurde.
Wie sich die Einzelheiten der zu erwartenden Verfahren entwickeln bleibt allerdings abzuwarten.