Gewährleistungs-Ausschluss
Wer von privat an privat verkaufen möchte, sollte exakt diese und nicht andere im Internet verbreitete Formulierungen im Vertrag verwenden:
Z.B.
„Das Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel verkauft. Der Haftungsausschluss für Sachmängel gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.“
Ungültige Formulierungen führen dazu, dass der gesamte Gewährleistugsausschluss unwirksam wird, vgl. § 309 Nr. 7a) BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Personenschäden unwirksam, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
Für den Erfüllungsgehilfen ist bei Fehlen dieser Ergänzung ansonsten die Haftung weiterhin ausgeschlossen und die Klausel damit unwirksam, vgl. § 309 Nr. 7 BGB .