Immer Ärger mit E-Scootern – Neue Entwicklungen

Der umfallende E-Scooter – Haftung nur aus Verschulden

Weder die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des § 7 StVG, noch die Haftung für vermutetes Verschulden nach § 18 StVG sind auf Elektrokleinstfahrzeuge i.S.d. § 1 eKFV (sog. E-Scooter) anwendbar; auch eine analoge Anwendung scheidet aus.

Es bleibt also nur die Haftung über ein nachgewiesenes Verschulden

Im Falle des Umfallens eine E-Scooters kann nicht im Wege eines Anscheinsbeweises der Rückschluss auf ein unsachgemäßes Abstellen oder sonstiges Verschulden des Abstellenden geschlossen werden.

Es besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass E-Scooter stets so abzustellen bzw. zu sichern sind, dass auch bei einem Umstoßen durch Dritte keinerlei Schäden entstehen können.

AG Berlin-Mitte, 09.05.2023 – 151 C 60/22 V
LG Berlin – 44 S 33/23 (anhängig)

Aber:
AG Hamburg, Urteil vom 16.08.2022, 4 C 18/22

Umgekippter E-Scooter – Auskunftsanspruch gegen Halter

Zur Sicherung eines möglichen Schadenersatzanspruchs gegen den Nutzer eines E-Scooter hat der Eigentümer eines Pkw einen Auskunftsanspruch gegen den Halter des E-Scooter auf Herausgabe der Daten des letzten Mieters, wenn dieser möglicherweise durch unsachgemäßes Parken einen Schaden am Pkw verursacht hat.

Quelle: SVR 2023, Seite 191